Peter Scheller
Berater für Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuer- und Unternehmensberater

„Wenn es knifflig wird.“

Verbrauchsteuerliche Auswirkungen des Brexit für deutsche Unternehmen

von Peter Scheller

Verbrauchsteuerliche Auswirkungen des Brexit für deutsche Unternehmen

In der Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern haben die Autoren Michael Lux, Brüssel, und Peter Scheller, Hamburg über das Thema Verbrauchsteuerliche Auswirkungen des Brexit für deutsche Unternehmen veröffentlicht (ZfZ 8/2017, Seite 1984).

Dabei geht es zusammengefasst um Folgendes:

Der Brexit wird erhebliche Auswirkungen im Bereich der Steuern und Zölle haben. Wesentliche Änderungen werden sich in Bezug auf grenzüberschreitenden Warenbewegungen ergeben. Grundsätzlich wird es nach erfolgtem Brexit Zollgrenzen zwischen Großbritannien und der Europäischen Union geben. Dies wird auch erhebliche Auswirkungen auf die Umsatzsteuer und den Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnissen haben. Die Regelungen zum Warenverkehr innerhalb der Union werden durch diejenigen zur Ein- und Ausfuhr ersetzt. Deutsche Unternehmen, die verbrauchsteuerpflichtige Erzeugnisse nach Großbritannien liefern oder solche von dorther beziehen, werden ihre Geschäftsprozesse umstellen müssen. Außerdem wird sich das Risikoprofil der Handelstransaktionen ändern. Ob sich materielle Belastungen ändern werden, wird insbesondere davon abhängen, wie Großbritannien sein Verbrauchsteuersystem und die Höhe der Abgaben nach dem Brexit gestalten wird.

Die Autoren kommen zu folgendem Fazit:

Der Brexit wird für Unternehmen, die verbrauchsteuerpflichtige Waren aus Großbritannien einführen oder nach dort ausführen, erhebliche Umstellungen erfordern. Hierzu gehören insbesondere die Nutzung bzw. das Erfordernis bestimmter Zollverfahren (Versand, Zolllager, Ausfuhr. Überführung in den freien Verkehr) und der vorübergehenden Verwahrung. Internationale Zollverfahren, die sich auch auf das Gebiet Großbritanniens erstrecken, wird es nur noch in wenigen Fällen geben, insbesondere der Versand mit Carnet TIR, Carnet ATA, NATO-Vordruck 302, im Rahmen des Weltpostvereins und – falls Großbritanien dem gemeinsamen Versandverfahren beitritt  –  mittels des NCTS-Verfahrens. Das Carnet ATA kann auf beiden Seiten für die vorübergehende Verwendung genutzt werden (die aber bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren in der Regel nicht in Betracht kommt). Bestimmte für den die Beförderung unter Steueraussetzung bestehende Verfahren (insbesondere EMCS) können nicht mehr bzw. nur noch bis zur EU-Grenze genutzt werden. Eine Entlastung von einer bereits gezahlten Verbrauchsteuer wird bei einem Export nach Großbritanien bei fast allen Steuerarten ohne Einschaltung eines Steuerlagers auf Versenderseite nicht mehr möglich sein. Die betroffenen Unternehmen sollten sich (und ihr Warenwirtschaftssystem) rechtzeitig auf diese Umstellung vorbereiten und ihre Mitarbeiter entsprechend schulen.

Die zusätzlich erforderlichen Zollförmlichkeiten werden die Kosten und die abgabenrechtlichen Risikenfür den Handel mit Großbritaannien erhöhen. Neue Chancen sind nur insofern ersichtlich, als sich einige Mitbewerber aus diesem Geschäft zurückziehen werden und sich für auf das Zoll- und Verbrauchsteuerrecht spezialisierte Dienstleister (Spediteure, Zollagenten, Inhaber öffentlicher Zolllager, Inhaber von Verwahrungs- und Steuerlagern, Zoll- und Steuerberater, in den Produktions- und Handelsunternehmen tätige Zollexperten, spezialisierte Rechtsanwälte, Veranstalter von Schulungen) neue Geschäfts- bzw. Karrieremöglichkeiten ergeben.

Autoren: Michael Lux ist ehemaliger Leiter des Referats „Zollverfahren“ bei der EU-Kommission und jetzt als Rechtsanwalt im Bereich des Zoll-, Außenwirtschafts- und Umsatzsteuerrechts tätig (http://www.customs-law.expert/). Peter Scheller, Steuerberater, Master of International Taxation, Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern

Bildquelle: www.fotalia.com

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