Peter Scheller
Berater für Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuer- und Unternehmensberater

„Wenn es knifflig wird.“

US-LLC: Limited Liability Company - Zuzug nach Deutschland verboten?

von Peter Scheller

Die Limited Liability Company - kurz LLC - ist eine in den USA wegen ihrer großen Flexibilität sehr beliebte Gesellschaftsform. Diese Vorteile können aber steuerlich zum Boomerang werden, wenn ihre Gesellschafter in Deutschland ansässig sind oder es werden. Der Beitrag in der ISR 3/2019, Seite 114 behandelt die einzelnen Problembereiche.

Einführung

Eine in den USA sehr beliebte Gesellschaftsform für kleine Unternehmen genauso wie für vermögensverwaltende Tätigkeiten ist die Limited Liability Company (LLC). Die Beteiligung an einer LLC hat dann steuerliche Auswirkungen in Deutschland, wenn ein Gesellschafter in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist oder wird. Dies betrifft insbesondere zwei Fallgruppen, nämlich den Zuzug von US-Staatsbürgern nach Deutschland sowie die Beteiligung deutscher Staatsbürger an einer LLC. Gesellschafter einer LLC, die sich vor Zuzug nach Deutschland oder Beteiligung an einer LLC nicht über die steuerlichen Konsequenzen in Deutschland informieren, werden von den steuerlichen Wirkungen und der häufig bestehenden rechtlichen Unsicherheit unangenehm überrascht. An dieser Stelle soll nicht untersucht werden, wie sich die LLC als Gestaltungsmittel in internationalen Konzernen einsetzen lässt.

A Limited Liability Company (LLC) is a very popular form of company for small businesses as well as for private investors in US property. Participation in a LLC has tax implications if the shareholder is or becomes tax resident in Germany. This is especially the case for US citizens relocating to Germany as well as German citizens who are shareholders of a LLC. Shareholders of a LLC who neglect the tax implications in Germany before relocating to Germany or participate in an LLC often face unfavourable tax consequences and legal uncertainties.

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Fazit

Die LLC ist eine nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen US-Bundesstaates gegründete Gesellschaft mit eigener Rechtsfähigkeit, ohne allerdings eine Körperschaft zu sein. Sie verbindet regelmäßig die beschränkte Haftung ihrer Gesellschafter mit einer großen Flexibilität an rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Aus Sicht des US-Steuerrechts handelt es sich um ein transparentes Rechtsgebilde mit einer ausschließlichen Besteuerung der Unternehmensgewinne auf der Ebene ihrer Gesellschafter, soweit die LLC nicht zur Besteuerung als Kapitalgesellschaft optiert. Die deutsche Finanzverwaltung ignoriert die Besteuerungsform in den USA und ermittelt anhand eines Rechtstypenvergleichs, ob die LLC eher einer Kapital- oder einer Personengesellschaft entspricht. In einem, von der Rechtsprechung bestätigten, BMF-Schreiben Schreiben wird der Vergleich anhand eines Achtpunkteplans durchgeführt. Wesentliche Merkmale sind Art der Geschäftsführung und Vertretung, Haftung der Gesellschafter, Übertragbarkeit der Anteile, Gewinnzuteilungsregelungen, die Art der Kapitalaufbringung und im eingeschränkten Maße die Lebensdauer.

In der Regel wird eine LLC in den USA als transparentes Gebilde besteuert. Sofern die Einordnung in Deutschland als Personengesellschaft erfolgt, ergeben sich in Bezug auf eine drohende Doppelbesteuerung keine besonderen Folgen. Nach den einschlägigen Regelungen des DBA USA stellt Deutschland die Gewinnanteile eines in Deutschland lebenden Gesellschafters unter Progressionsvorbehalt frei. Dies gilt allerdings nur, sofern die LLC in Deutschland keine Betriebsstätte unterhält oder der Gesellschafter nicht als ständiger Vertreter der LLC anzusehen ist. Problematisch wird es, wenn die LLC nach dem Rechtstypenvergleich als Kapitalgesellschaft eingeordnet wird. Dann unterliegen die Gewinne der LLC in Deutschland keiner Besteuerung, sofern diese keine Betriebsstätte in Deutschland hat. Besteuert werden allerdings Gewinnausschüttungen der LLC an ihre in Deutschland ansässigen Gesellschafter. Sofern hierzu kein besonderer gesellschaftsrechtlicher Beschluss notwendig ist, umfasst die Ausschüttung den gesamten Gewinnanteil, sobald der Gesellschafter faktisch hierüber verfügen kann. Die deutsche Finanzverwaltung lehnt die Anrechnung der US-amerikanischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer ab. Dies führt zu einer partiellen Doppelbesteuerung.

Ähnliche Besteuerungsprobleme ergeben sich, wenn Gesellschaftsanteile an der LLC veräußert werden. US-Staatsbürger, die Gesellschafter einer LLC sind und mehr als zehn Jahre vor dem Rückzug in die USA in Deutschland gelebt haben, sehen sich den Besteuerungsfolgen der Exitbesteuerung nach § 6 AStG ausgesetzt. In der Praxis kann es notwendig werden, dass eine LLC in eine andere Gesellschaftsform, wie beispielsweise z.B. eine normalbesteuerte Körperschaft US-amerikanischen Rechts, umgewandelt werden soll. Bei richtiger Gestaltung sollte es immer möglich sein, eine Umwandlung in Deutschland steuerneutral durchzuführen. Dies gilt sowohl für die Einordnung der LLC dann, wenn die LLC als Personen- als auch als oder als Kapitalgesellschaft einzuordnen ist. Allerdings ist bei der Ausgestaltung des Umwandlungsvorgangs in den USA darauf zu achten, dass dieser einer deutschen Verschmelzung entspricht, wenn die LLC in Deutschland als Kapitalgesellschaft einzuordnen ist. In Hinsicht auf Vorabvergütungen für Dienste des Gesellschafters sind einige Besonderheiten insbesondere in den USA zu beachten.

Die größte Unsicherheit in der Behandlung von Gewinnanteilen und anderen steuerrelevanten Vorgängen besteht aber darin, dass die getroffenen gesellschaftsrechtlichen Regelungen häufig kein eindeutiges Ergebnis liefern, ob die LLC in Deutschland als Personen- oder Kapitalgesellschaft einzuordnen ist. Hier verbleibt für die in Deutschland ansässigen Gesellschafter immer ein Unsicherheitsrisiko. Dies kann man häufig nur dadurch minimieren, indem man vor Zuzug eines US-Staatsbürgers oder Beteiligung eines Deutschen an einer LLC die gesellschaftsrechtlichen Regelungen so ausgestaltet, dass das gewünschte steuerliche Ergebnis in Deutschland auch erzielt wird. Dieses Vorgehen steht aber häufig im Gegensatz zu den Interessen von Gesellschaftern, die in den USA ansässig sind oder bleiben.

In diesem Artikel wurden die Auswirkungen der unterschiedlichen Qualifikation einer LLC auf Erbschafts- und Schenkungsfälle nicht behandelt. Auch hier dürften sich unterschiedliche steuerliche Wirkungen aus der Qualifikation einer LLC in Deutschland in Bezug auf Erb- und Schenkungsteuer ergeben. Die unterschiedliche Einordnung einer LLC dürfte Einfluss auf Bewertung, Freibetragsregelungen und die Anwendung des Erbschaftssteuer-DBA mit den USA haben.

Autor: Peter Scheller, Steuerberater, Master of International Taxation, Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern

Bildquelle: www.fotalia,com

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Weitere Hinweise zu Kapitalgesellschaftsstrukturen:
Kapitalertragsteuerentlastung für hybride LLCs in den USA - ein Leitfaden, Oppermann, PIStB 2021, 348

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