Peter Scheller
Berater für Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuer- und Unternehmensberater

„Wenn es knifflig wird.“

Technologieförderung und Sozialversicherung (1)

von Peter Scheller

Technologieförderung und Sozialversicherung (1)

Technologieförderung wird durch die öffentliche Hand und private Organisationen betrieben. Die öffentliche Förderung erfolgt auf nationaler Ebene durch Bund und Länder sowie auf europäischer Ebene. Die nationalen Förderprogramme, wie beispielsweise das Zentrale Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM), ist dadurch gekennzeichnet, dass die geförderten Projekte einen möglichst großen Inlandsbezug aufweisen müssen. Eines der Indizien für einen solchen Inlandsbezug ist die deutsche Sozialversicherungspflicht von Arbeitnehmern, die am Projekt mitarbeiten. Damit stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen im Ausland lebende oder tätige Arbeitnehmer in einem Projekt mitarbeiten dürfen und ihre Personalaufwendungen förderfähig sind.

Nach dem momentan vorliegenden Richtlinienentwurf können am Projekt mitarbeitende Personen gefördert werden, wenn sie über eine sachgerechte Qualifikation verfügen und beim Antragsteller beschäftigt sind. Ausgeschlossen ist die Förderung, wenn eine Doppelförderung aufgrund arbeitsmarktpolitischer oder anderer Fördermaßen entstehen würden oder Arbeitnehmer in Forschungseinrichtungen eingesetzt werden. Eine weitergehende Beschränkung sieht die Richtlinie nicht vor. Diese können sich nur aus verwaltungsinternen Anweisungen und Richtlinien ergeben, an den die Projektträger gebunden sind.

Damit stellt sich die Frage, ob Personalaufwendungen von im Ausland tätigen und/oder ansässigen Mitarbeitern förderfähig sind. Ist die deutsche Sozialversicherungspflicht das wesentliche Beurteilungskriterium, stellen sich für die Einsatzzeit im Förderzeitraum eine Vielzahl von Fragen:

  • Wird der Arbeitnehmer während des Förderzeitraumes in das Ausland entsandt oder ist er während des gesamten Förderzeitraumes im Ausland tätig?
  • Ist er ganz oder teilweise während des Förderzeitraums in einem EU-Mitgliedsstaat, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes (Norwegen, Island, Liechtenstein), der Schweiz oder einem anderen Drittstaat tätig?
  • Ist er während des Auslandseinsatzes teilweise auch im Inland tätig?
  • Ist er während des Auslandseinsatzes für das inländische Unternehmen, eine ausländische Konzerngesellschaft oder eine ausländische Niederlassung des inländischen Unternehmens tätig?
  • Besteht während des Entsendezeitraumes das Arbeitsverhältnis mit dem inländischen Unternehmen fort oder wird ein Arbeitsverhältnis mit einer ausländischen Konzerngesellschaft geschlossen oder besteht mit beiden ein Arbeitsverhältnis?
  • Ruht das inländische Arbeitsverhältnis, wenn zwei Arbeitsverhältnisse nebeneinander bestehen?
  • Erfolgt die Lohn- oder Gehaltsabrechnung im In- oder Ausland?
  • Ist der Auslandseinsatz des Arbeitnehmers vertraglich befristet?
  • Wurde ein gesonderter Entsendevertrag geschlossen?
  • Ist der Arbeitnehmer während des Auslandseinsatzes (weiterhin) in die betriebliche Arbeitsorganisation des inländischen Unternehmens eingegliedert und hat dieses weiterhin die arbeitsrechtliche Weisungsbefugnis?
  • Hat der Arbeitnehmer während des Auslandseinsatzes seinen Wohnsitz im Inland, im Ausland oder in beiden Staaten?
  • Wo befindet sich der Hauptwohnsitz, sofern der Arbeitnehmer mehrere Wohnsitze während des Auslandseinsatzes hat?
  • Welche Staatsbürgerschaft hat der Arbeitnehmer?

Aus der Zusammenstellung der Fragen lassen sich schon verschiedene Dinge schließen:

  • Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisse ist von der Tätigkeit für ein Unternehmen zu unterschieden. Die arbeitsvertragliche Beziehung sagt nicht zwingend etwas darüber aus, für welche Unternehmen einer Unternehmensgruppe der Arbeitnehmer ganz oder vorrangig tätig ist.
  • Wichtig ist auch die Unterscheidung des Ortes der Tätigkeit und der Ansässigkeit. Es ist häufig der Fall, dass ein Mitarbeiter vorrangig in einem Staat tätig wird, seinen Hauptwohnsitz aber im anderen Staat hat. Denkbar ist auch, dass ein Arbeitnehmer in vielen verschiedenen Staaten tätig wird?
  • Sehr wichtig ist auch die Unterscheidung, ob ein Arbeitnehmer während des Förderzeitraumes in das Ausland entsandt wurde oder von Vornherein dort tätig war.
  • Die arbeitsvertraglichen Regelungen können vielfältig sein und auch nebeneinander in mehreren Ländern bestehen.

In Folgebeiträgen werden wir darstellen, wann die Sozialversicherungspflicht in Entsendefällen bestehen bleibt und wann sie entstehen kann, wenn ein Arbeitnehmer in Ausland tätig und/oder ansässig ist.

Autor: Peter Scheller, Steuerberater – Master of International Taxation

Bildquelle: www.fotalia.com

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