Peter Scheller
Berater für Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuer- und Unternehmensberater

„Wenn es knifflig wird.“

Bewilligungen im Zollrecht

von Peter Scheller

Im Zollrecht sind eine Vielzahl von Bewilligungen vorgesehen. Dies sind sind von den Bewilligungsinhaber strikt einzuhalten, weil ansonsten Einfuhrabgaben, Zinsen, Ordnungs- oder Bußgelder drohen.

Zollrechtliche Bewilligungen lassen sich wie folgt unterscheiden:

  • Bewilligungen für den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO, englisch „Authorised Economic Operator“), die entweder die Sicherheit internationaler Lieferketten erhöhen sollen (AEOS, das „S“ steht für „Security“) oder zollrechtliche Vereinfachungen ermöglichen oder erleichtern sollen (AEO C, das „C“ steht für „Customs Simplifications). Unternehmen können auch eine kombinierte AEOS/AEOC-Bewilligung erhalten.
  • Bewilligungen für bestimmte besondere Zollverfahren, für Lagerstätten und bestimmte Verfahrensvereinfachungen. In einigen Fällen wird die Bewilligung nur AEOC erteilt (z.B. ermäßigte Gesamtsicherheit für Zahlungsaufschub), in anderen Fällen erleichtert und beschleunigt der AEOC-Status die Erteilung einer Bewilligung, weil bestimmte Kriterien als erfüllt gelten..

Bewilligungen betreffen zentrale Bereiche des Zollrechts. Diese sind insbesondere Verfahrenserleichterungen bei Zollanmeldungen, den Zahlungsaufschub, Sicherheitsleistungen, den Betrieb von Verwahrungslagern und die besonderen Zollverfahren wie aktive und passive Veredelung, die vorübergehende und Endverwendung und den Betrieb von Zolllagern. Bei Ein- und Ausfuhr und dem Versand gewährt die Bewilligung als Zugelassener Empfänger oder Versender deutliche Verfahrenserleichterungen. Die Gewährung und Erhalt einer Bewilligung stellt an den Bewilligungsinhaber besondere Anforderungen in Bezug auf die Einhaltung zoll- und steuerlicher Vorschriften, die wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Organisation von betrieblichen Abläufen. Bewilligungen erfordern regelmäßig auch die Ansässigkeit des Bewilligungsinhabers im Zollgebiet der EU.

Die hohe Kontrollintensität des Zollrechts erfordert von Wirtschaftsbeteiligten allgemein und Bewilligungsinhabern in Besonderen die strikte Einhaltung zollrechtlicher Vorschriften. Damit stellt sich auch die Frage nach Sanktionen, wenn Pflichtverstöße begangen werden. Sanktionen werden von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegt. In Deutschland kommen deshalb die straf- und ordnungswidrigkeitsrechtlichen Vorschriften des nationalen Zoll- und Steuerrechts sowie bei der Ausfuhr des AWG und der AWV zur Anwendung. Das AWG sieht insbesondere bei kriminellen Handlungen empfindliche Freiheitsstrafen vor.

Autor: Peter Scheller, Steuerberater, Master of International Taxation

Bildquelle: www.fotalia.com

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