Peter Scheller
Berater für Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuer- und Unternehmensberater

„Wenn es knifflig wird.“

Arbeitnehmerentsendung und die Altersvorsorge

von Peter Scheller

Arbeitnehmerentsendung und die Altersvorsorge

Werden Arbeitnehmer in das Ausland entsendet, denkt man zuerst über die Konditionen wie Gehaltshöhe, Auslandszulagen, freie Wohnung im Ausland und ähnliches nach. Im nächsten Schritt kommen die steuerlichen Auswirkungen beim zu entsendenden Arbeitnehmer ins Blickfeld. Die speziellen sozialversicherungsrechtlichen Fragen werden bei sorgfältiger Vorbereitung auch noch beleuchtet. Die Auswirkungen der Entsendung auf die Altersvorsorge bleiben häufig unbeachtet. Es stellt sich die Frage, woran das liegt.

Die Frage ist eigentlich einfach zu beantworten. Arbeitnehmer wie Arbeitgeber interessieren die mit der Arbeitnehmerentsendung eintretenden Änderungen des Arbeitsumfeldes und der finanziellen Belastungen.

Lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Fehler will man auch vermeiden. Das sind Fragestellungen, die in unmittelbarer Zukunft zu klären sind. Die Auswirkungen auf eine in ferner Zukunft zu zahlenden Rente rücken dabei in den Hintergrund.

Ein zweiter Grund ist die rechtliche Komplexität. Die rechtlichen und steuerlichen Fragestellungen um die Arbeitnehmerentsendung sind an sich schon sehr anspruchsvoll und vielschichtig. Die Altersvorsorge im internationalen Kontext wirft weitere zum Teil schwierig zu beantwortende Fragen auf.

Die fehlende Beachtung der internationalen Aspekte von Altersvorsorgesystemen kann erhebliche nachteilige Folgen insbesondere für den entsandten Arbeitnehmer haben:

  • Partielle Doppelbesteuerung (in verschiedenen Konstellationen denkbar)
  • Doppelte Versicherungspflicht
  • Pflichtversicherung im Ausland ohne gewünschten oder ausreichenden  Versicherungsschutz
  • Fehlende Versicherung sowohl im In- wie im Ausland mit der Folge, dass auch insgesamt kein Versicherungsschutz besteht
  • Verlust von Rentenansprüchen
  • Erhebliche administrative Hürden bei der späteren Geltendmachung von Renten oder Pensionen im Ausland

Aus steuerlicher Sicht sind immer drei Ebenen zu beachten:

  • Ebene 1: Sind die Leistungen des Arbeitgebers – beispielsweise Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung oder Zuschüsse zu Versicherungen – im In- oder Ausland steuerpflichtig oder ganz oder teilweise steuerbefreit?
  • Ebene 2: Sind Zahlungen des Arbeitnehmers an Sozialversicherungsträger oder Versicherungsunternehmen der betrieblichen oder privaten Altersversorgung im Inland und/oder im Ausland steuerlich abzugsfähig?
  • Ebene 3: Wie werden später Renten und Pensionen versteuert? In welchem Staat sind diese zu versteuern?

Es drohen verschiedene Doppelbesteuerungsszenarien. So kommt es beispielsweise zu einer partiellen Doppelbesteuerung, wenn nach einer späteren Rückkehr Deutschland die Renten versteuert, die Zahlungen an Rentenversicherungen oder Rentenkassen während der Ansparphase aber nicht oder nur im eingeschränkten Maße im In- oder Ausland steuerlich abzugsfähig waren. Von dieser Art Doppelbesteuerungsszenarien gibt es eine erhebliche Anzahl.

Ein weiteres Problem ist, wenn der Arbeitnehmer im heimatlichen Sozialversicherungssystem versichert bleibt oder eine private oder betriebliche Pensionsversicherung im Heimatsstaat weiterführt, diese Beiträge und Prämien im Ausland aber nicht steuerlich berücksichtigt werden.

Hinweise:

(1) Deutschland hat eine erhebliche Anzahl von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. Diese enthalten immer Regelungen zur Besteuerung von Renten und ähnlichen Leistungen. Regelungen zur Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen sind eher rar. Damit werden die oben beschriebenen Problembereich durch DBA selten ausgeschlossen oder abgemildert.

(2) Einige DBA weisen spezielle Regelung, die vom Standard abweichen, auf, die unbedingt zu beachten sind. Dies gilt beispielsweise für die Grenzgängerregelungen mit der Schweiz, Österreich und Frankreich. Wichtig ist auch die so genannte überdachende Besteuerung aus dem DBA mit der Schweiz. Das DBA mit den USA weist besondere Regelungen zu Vorsorgeplänen und-systemen auf.

(3) Bei Entsendungen in den EU- und EWR-Raum bzw. in die Schweiz sind die einschlägigen EU-Verordnungen (EG) 883/04 und (EG) 987/09 zu beachten. In Hinblick auf die Entsendung in die USA und diverse andere Staaten sind einschlägige Sozialversicherungsabkommen zu beachten.

Autor: Peter Scheller, Steuerberater – Master of International Taxation

Bildquelle: www.fotalia.com

Zurück

Kommentare

Einen Kommentar schreiben

Was ist die Summe aus 8 und 9?