Peter Scheller
Berater für Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuer- und Unternehmensberater

„Wenn es knifflig wird.“

Antidumpingzölle und das Strafrecht

von Administrator

Steuerstrafverfahren wegen des Vorwurfs der Hinterziehung von Antidumpingzöllen betreffen häufig ähnlich gelagerte Sachverhalte. Dabei geht es weniger um den Schmuggel sondern um die falsche Angabe von Zolltarifnummern bei der Einfuhranmeldung oder die falsche Angabe der Herkunftslandes.

Es gibt verschiedene illegale Möglichkeiten, Antidumping oder Ausgleichszölle zu umgehen, die bei Aufdeckung durch die Zollbehörden strafrechtliche Konsequenzen haben können:

  • Oft werden Waren unzutreffend eintarifiert, es wird also bei der Zollanmeldung statt der zutreffenden Zolltarifnummer, welche zur Anwendung des Antidumpingzolls führt, eine andere Zolltarifnummer (für Waren, auf die kein Antidumpingzoll erhoben wird) verwendet.
  • Da für die Anwendung von Antidumpingzölle ein bestimmter Ursprung der Waren erforderlich ist, werden auch oft hierüber falsche Angaben gemacht. Beispielsweise ging nach Einführung eines Antidumpingzolls auf Waren mit chinesischem Urprung die chinesische Produktion dieser Waren drastisch zurück, während in einem Nachbarland Chinas plötzlich ein Warenausstoß erreicht wurde, der deutlich über den Produktionskapazitäten dieses Nachbarlandes lag. Erreicht wurde dies teilweise durch schlichtes Umladen der Container in einem Hafen des Nachbarlandes. Teilweise wurden auch – unzutreffend – eine ursprungsbegründende Verarbeitungen der Waren behauptet.
  • Sofern vom Antidumpingzoll nur bestimmte Hersteller betroffen bzw. ausgenommen sind, kommen auch unzutreffende Angaben über den Hersteller der Waren vor.
  • Nicht nur, aber auch im Bereich der Antidumpingzolle kommen Unter- sowie Überfakturierungen vor, beispielsweise bei den Mindesteinfuhrpreisregelungen betreffend chinesischen Solarmodulen.

In allen diesen Fällen liegen „unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen“ nach § 370 der Abgabenordnung (AO) vor. Damit ist das erste Tatbestandsmerkmal der Steuerhinterziehung erfüllt. Unterbleibt in Folge der falschen Angaben die Festsetzung des Antidumpingzolls, ist auch das zweite Tatbestandsmerkmal der Steuerhinterziehung erfüllt, nämlich die Steuerverkürzung (§ 370 Abs. 4 AO). Gelingt den Ermittlungsbehörden der Nachweis, dass die unrichtigen Angaben und die Steuerverkürzung billigend in Kauf genommen wurden, also dass vorsätzliches Handeln vorliegt, sind alle Voraussetzungen einer strafbaren Steuerhinterziehung erfüllt.

Der im Steuerstrafrecht wesentliche Strafzumessungsfaktor ist die Höhe der Steuerverkürzung. Da Antidumpingzölle erhebliche Höhen erreichen und es sich häufig um zahlreiche Einfuhrvorgänge handelt, ist die Summe von einer Million Euro verkürzter Einfuhrabgaben schnell erreicht. Da ab einer solchen Verkürzungssumme nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine bewährungsfähige Strafe (also bis einschließlich zwei Jahre Freiheitsstrafe) nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe möglich ist, sind die möglichen Folgen für die Importeure ganz erheblich.

Doch bereits der im Steuerstrafverfahren regelmäßig verhängte Vermögensarrest kann bereits die Insolvenz der betroffenen Unternehmen zur Folge haben. Denn zur Sicherung der strafrechtlichen Einziehung des „Werts des Erlangten“ (also der ersparten Antidumpingzölle) werden ohne Vorankündigung die Konten der Unternehmen gepfändet.

Daneben kommen Unternehmen in erhebliche Schwierigkeiten, wenn im Rahmen einer Durchsuchung (die häufigste Ermittlungsmaßnahme im Steuerstrafverfahren) Unterlagen, Server, Mobiltelefone und Datenträger sichergestellt werden und für die weitere Arbeit nicht zur Verfügung stehen.

Autoren:

Torsten Hildebrandt, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA), Berlin und Hamburg, www.steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de

Peter Scheller, Steuerberater, Master of International Taxation, Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern, Hamburg

Bildquelle: www.fotalia.com

 

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